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Vereine sind eine beliebte Rechtsform für die Organisation von gemeinsamen Interessen, Aktivitäten oder Zielen. Doch wie sieht es mit der Steuerpflicht aus? Unterliegen alle Vereine grundsätzlich der Steuerpflicht oder gibt es Ausnahmen? Welche Einnahmen sind steuerpflichtig und welche nicht? Und wie ist es mit der Mehrwertsteuer oder Spenden? Dieser Artikel gibt euch einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte, die Vereine in der Schweiz beachten müssen.
Ob ein Verein eine Steuererklärung ausfüllen muss, hängt davon ab, ob er einen steuerbaren Gewinn macht oder ein Vermögen hat, das bestimmte Freigrenzen überschreitet. Die meisten Kantone verlangen keine Steuererklärung, wenn Gewinn und Kapital unter der Freigrenze für die Kantons- und Bundessteuern bleiben (mehr dazu weiter unten). In zwei Kantonen – Bern und Luzern – muss der Verein allerdings die kantonale Steuerbehörde informieren, selbst wenn Gewinn und Kapital nur gering sind. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes eures Clubs. Aber Vorsicht: Für die Mehrwertsteuer gelten andere Regeln.
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Nach Schweizer OR ist der Vorstand eines Vereins in jedem Fall verpflichtet eine Jahresrechnung zu erstellen also darüber Buch zu führen, wie hoch die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen sind. Daraus müssen euer Kapital, eure Schulden bei Kreditoren und Debitoren-Aussenstände und der Gewinn und Verlust des Jahres ablesbar sein. Allein schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine doppelte Buchhaltung zu führen.
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Vereine und Institutionen, die dem Gemeinwesen dienen also einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und zusätzlich bestimmte Bedingungen erfüllen, haben die Möglichkeit, ganz oder teilweise eine Befreiung von der Steuerpflicht zu erhalten. Um von der Steuerpflicht befreit zu werden, muss ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden. Sobald euch diese Steuerbefreiung gewährt wurde, seid ihr von der Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen, entbunden. Dennoch fordern einige Kantone, dass solche Vereine ihre Jahresabrechnung beim Steueramt einreichen müssen (betrifft z.B. Clubs und Stiftungen mit Sitz im Kanton Bern oder Luzern).
Um eine Steuerbefreiung zu erhalten, muss ein Verein gemeinnützig sein – also im Interesse des Allgemeinwohls handeln. Ausserdem sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sollten idealerweise in den Statuten festgehalten werden:
Den meisten ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen dürfte es also nicht gelingen eine Steuerbefreiung zu erwirken.
Um eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für euren ehrenamtlich geführten Verein zu erreichen, müsst ihr bei eurem kantonalen Steueramt, also am Ort des Sitzes des Clubs ein Gesuch einreichen. Euer Verein muss beim Steueramt ja nach Kanton folgende Unterlagen einreichen:
Weiterführende, wertvolle Infos findet man bei vitaminB: PDF herunterladen
Wurde euch von der Steuerbehörde keine Steuerbefreiung zugesprochen, müsst ihr eine Steuererklärung ausfüllen, wenn euer Verein bestimmte Freigrenzen überschreitet. Werden diese überschritten, muss in der Regel der ganze Gewinn bzw. das ganze Kapital versteuert werden. Ihr müsst dann Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Verrechnungssteuern zahlen. Je nachdem ob ein Verein einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht unterliegen Vereine anderen Regeln.
Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, wohltätige, gesellige Aufgaben sowie die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Sport, Kultur; dabei ist ausschlaggebend, dass die Mittel des Clubs ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind. Die Tätigkeiten dürfen nicht auf wirtschaftlichen Gewinn oder Erzielung eines Geldwerten Vorteils ausgerichtet, sondern ideellen Zwecken gewidmet sind. Als nicht ideellen Zweck würde man auch eine konkrete Leistung ansehen, die eine Einzelperson für ihr Geld bekommt, wie beispielsweise 20 Gesangs- oder Trainingsstunden. Natürlich müssen auch alle Personen bereit sein auf eine Gewinnbeteiligung oder auf eine Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.
Der Kanton Zug hat dazu ein folgende weiterführende Informationen veröffentlicht.
Der Bund gewährt allen Vereinen einen Freibetrag von CHF 5’000 für die Besteuerung des Gewinns. Für Vereine mit ideellem Zweck liegt diese Freigrenze bei der direkten Bundessteuer sogar bei CHF 20'000.
Die kantonalen Regelungen zur Gewinnfreigrenze variieren und bewegen sich in der Regel zwischen CHF 5'000 und CHF 20'000. In einigen Kantonen gibt es derzeit keine Freigrenze, was sich auf die Staats- und die Gemeindesteuern auswirkt.
Die aktuellen Freigrenzen der einzelnen Kantone für Vereine mit ideellem Zweck findet man meist in den jeweiligen «Wegleitungen der Steuererklärung» oder wenn man im Internet nach «Gewinnsteuer Freigrenze für Vereine» sucht. Hier die Freibeträge für einige Kantone:
Für das Eigenkapital (Vermögen) kommt für Vereine mit ideellem Zweck in den Kantonen eine Freigrenze zwischen CHF 50'000 bis CHF 100'000 zur Anwendung. Der Bund besteuert das vorhandene Eigenkapital nicht.
Die aktuellen Freigrenzen der einzelnen Kantone findet man meist in den jeweiligen Wegleitungen der Steuererklärung oder wenn man im Internet nach «Kapitalsteuer Freigrenze für Vereine» sucht. Hier die Freibeträge für einige Kantone:
Direkt an der Quelle werden 35 Prozent der Zinseinnahmen von Konten bei Banken oder der Post sowie anderer Kapitalerträge und Gewinne in Form der Verrechnungssteuer einbehalten und an den Bund weitergeleitet. Vereine, die als juristische Personen agieren, haben die Möglichkeit, diese Verrechnungssteuer durch das Einreichen einer Deklaration ihrer Zins- oder Gewinneinnahmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zurückzuerhalten. Dafür müssen sie das Formular Nr. 25 verwenden. Der Anspruch auf eine solche Rückerstattung verfällt, falls der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung zu entrichten war, gestellt wird.
Zählen Mitgliederbeiträge zum steuerbaren Gewinn? Die gute Nachricht: Beiträge von Mitgliedern werden nicht zum steuerpflichtigen Gewinn gerechnet, vorausgesetzt, sie werden zur Unterstützung des Vereinszwecks verwendet, sind nicht an spezifische Leistungen für einzelne Mitglieder gebunden und in den Vereinsstatuten für Gruppen festgelegt. Auch Spenden werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet, solange sie bestimmte, von Kanton zu Kanton variierende Höchstbeträge nicht überschreiten und nicht gegen direkte Gegenleistungen erfolgen. Je nach Kanton können größere Spenden, Schenkungen und Erbschaften steuerpflichtig sein. Zum steuerbaren Ertrag gehören insbesondere:
Ausgaben, die für die Erzielung eines zu versteuernden Gewinns aufgewendet werden, wie z.B. der Einkauf von Fanartikeln, die Kosten für einen Online-Shop, die Miete eines Festzelts, könnt ihr von den steuerbaren Erträgen (Verkauf Fanartikel, Einnahmen Veranstaltungen usw.) abziehen.
Ausgaben, die nicht im direkten Zusammenhang mit steuerbaren Erträgen stehen, können nur geltend gemacht werden, wenn sie höher als die steuerbefreiten Erträge sind. Wenn bei euch z.B. die Mitgliedsbeiträge nicht zu den steuerbaren Einnahmen gehört (Regeln dafür siehe oben) können nur die Aufwendungen für die Mitgliederbetreuung von den Erträgen abgezogen werden, die über den jährlichen Einnahmen durch Beiträge der Mitglieder liegen.
MWSt fällt bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen und Vereinen mit ideellem Zweck (Sport-, Musik-, Tiervereine usw.) erst ab einem Umsatz von CHF 250'000 auf mehrwertsteuerpflichtige Produkte und Dienstleistungen an (d.h. Erträge aus Veranstaltungen, gastronomischen Leistungen, Shop-Verkäufe etc.). Und zwar auch dann, wenn der Club steuerbefreit ist. Bei allen anderen Vereinen liegt die Grenze bei CHF 100'000.
Normalerweise sind Mitgliederbeiträge (sofern sie dem Vereinszweck dienen, nicht an eine direkte Leistung für ein einzelnes Mitglied gekoppelt sind, in den Statuten für ganze Gruppen festgeschrieben sind) und Spenden nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sponsoring-Einnahmen sind mehrwertsteuerpflichtig, sofern es sich um echtes Sponsoring handelt. vitaminB sagt dazu: «Die einfache Nennung von Spender(inne)n in einem Jahresbericht gehört zum Beispiel nicht dazu. Sponsorinnen und Sponsoren sind Organisationen oder Personen, die den Verein mit meist grösseren Beiträgen unterstützen und dafür eine Gegenleistung erhalten: Platz für Logos, Inserate, Auftrittsmöglichkeiten, Werbefläche etc.»
Sobald die festgelegte Umsatzgrenze erreicht wird, ist die MWSt fällig – unabhängig davon, ob der Club keinen oder nur einen minimalen Gewinn erzielt hat oder von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit ist. Die Verpflichtung zur Selbstdeklaration der MWSt besteht in jedem Fall.
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Sollte euer Verein MWSt-pflichtig sein, unterstützt euch die Vereinssoftware ClubDesk mit einem Kontenplan. Dieser macht es Vereinen einfach, eure Einnahmen den richtigen MWSt-Sätzen zuzuweisen. Erstellt zusätzlich Auswertungen, die es euch ermöglichen, die an die Steuerbehörde zu meldenden MWSt-Beträge direkt abzulesen.
Nur wenn euer Club von der Steuerbehörde als gemeinnützig anerkannt wurde, ihr also von der Steuer befreit seid, dürfen Spender*innen ihre Spenden an euren Verein, in ihrer Steuererklärung als abzugsfähig melden - allerdings erst ab einer Summe von insgesamt 100 CHF im Jahr. Damit dies für eure Spender*innen einfach ist, sollte euer Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen, die folgende Informationen enthalten muss: Name und Adresse Spender*in und Verein, gespendeter Betrag, evtl. Verwendungszweck, Datum und Unterschrift.
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Mit ClubDesk könnt ihr schnell und einfach korrekte Spendenbescheinigungen erstellen, egal ob nach Versand eines Spendenaufrufs inkl. Rechnung oder für Spontanspenden an einem Anlass.
Tipp 1: Eigentlich sind Mitgliedsbeiträge keine Spenden. Häufig werden Mitgliedsbeiträge an Hilfswerke und ähnliche Organisationen aber auch als Spenden angesehen. Ihre Mitglieder sollten diese Beiträge in der Steuererklärung korrekt angeben.
Bei Parteien, die im kantonalen Parlament vertreten sind und mindestens 3 % erreicht haben, können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu CHF 10'100 bei der Bundessteuer abgezogen werden.
Tipp 2: Jeder Kanton veröffentlicht eine aktuelle Liste mit allen Institutionen, an die Spenden von Spender*innen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Diese findet man, wenn man in Google nach folgendem sucht «Liste Steuerbefreite Institutionen».
Wenn euer Verein nicht von der Steuerbehörde als steuerbefreit erklärt wurde, können Spenden an euch durch die Spender*innen nicht von ihrer Steuer abgezogen werden. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, euren Spendern und Spenderinnen eine Dankesschreiben per Post oder E-Mail zukommen zu lassen. Das erhöht die Chancen ganz erheblich, später weitere Spenden von dieser Person zu erhalten.
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Auch solche Dankesschreiben für Spenden oder Gönnerbeiträge erstellt ihr mit der Vereinssoftware ClubDesk auf Knopfdruck und lasst sie den entsprechenden Personen zukommen - wahlweise per Post oder E-Mail.
Vereine in der Schweiz müssen sich mit verschiedenen steuerlichen Aspekten auseinandersetzen um zu prüfen ob sie die Steuerbefreiung betrifft. Dabei müsst ihr sowohl die direkte Steuerpflicht als auch die Mehrwertsteuerpflicht berücksichtigen. Um die Steuerpflicht eures Clubs zu bestimmen, müsst ihr die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen eures Clubs prüfen und verstehen (ist gemäss OR Pflicht). Dazu empfiehlt es sich dringend eine Buchhaltung zu führen.
Eine Vereinssoftware wie ClubDesk unterstützt euch bei der Buchführung optimal, z.B. mit einem Kontenplan speziell für Vereine. Bei Unsicherheiten oder Fragen sollten ihr euch an einen Steuerberater oder an die zuständige Steuerbehörde wenden.