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Vereinswissen 9 Min. Lesezeit Lena Krischek

VereinswissenEhrenamtspauschale 2025: Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein

Wenn ihr in einem Verein in Deutschland ehrenamtlich tätig seid oder als Verein Ehrenamtliche beschäftigt, kann die Ehrenamtspauschale (auch Ehrenamtsfreibetrag genannt) gezahlt werden. Für die Pauschale fällt für Ehrenamtliche keine Einkommensteuer an und der Verein muss keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Durch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich unterstützt der Bund das Engagement in Vereinen und schafft für Ehrenamtliche einen attraktiven steuerlichen Vorteil. In diesem Ratgeber erfahrt ihr unter anderem, welche Voraussetzungen und Bestimmungen gelten, um 2025 als Verein und als Ehrenamtliche*r von der Ehrenamtspauschale profitieren zu können und wie die Ehrenamtspauschale in der Buchhaltung bzw. in der Steuererklärung angegeben muss. Zudem findet ihr eine Muster-Vereinbarung für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen.

Ehrenamtspauschale: Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Steuerfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr und pro Person (Stand 2025). ​​Auszahlungen bis ​​zu dieser Höhe bleiben ​​steuer- und sozialversicherungsfrei​​. Bei einer Überschreitung muss nur der Mehrbetrag versteuert werden.​​​ 
  • Die Ehrenamtspauschale ​​darf von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, gGmbHs​ für die Ausübung von Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ​​​​​ausgezahlt werden.​​​​ 
  • D​ie ​Ehrenamtspauschale​ ist nicht auf bestimmte ​​begünstigte​​ Tätigkeiten beschränkt, wie es bei der Übungsleiterpauschale der Fall ist. Sie gilt für fast alle ehrenamtlichen Tätigkeiten. ​​Beispiele für begünstigte Tätigkeiten sind ​​ehrenamtliche Vorstände oder andere administrative Tätigkeiten, Platzwarte, usw​​.​​​ ​​​ 
  • Die Tätigkeit muss dem satzungsgemäßen Zweck dienen und im ​​ideellen Bereich​​ oder ​​Zweckbetrieb ​​des Vereins erfolgen. ​
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ​sein​ und darf ​max​imal 1/3 eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs entsprechen. Auch Schüler*innen, Student*innen, Rentner*innen oder Arbeitslose, die keinen Hauptberuf haben, können davon profitieren.​​​
  • Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale muss beschlossen und schriftlich festgehalten werden. Wenn Vorstände die Pauschale erhalten sollen, muss dies von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Vereinssatzung verankert werden.
  • Die Ehrenamtspauschale ​​kann sowohl an Vereinsmitglieder als auch Personen außerhalb des Vereins gezahlt werden. ​​Die ​​Ehrenamtspauschale​​ steht allen zu, solange die Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Die Ehrenamtspauschale kann mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden​​, sofern zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden​​.
Eine junge Frau trägt ein Kind Huckepack. Im Hintergrund sind unscharf weitere Personen zu erkennen, die alle das gleiche blaue Outfit tragen.

Was ist eine Ehrenamtspauschale (Ehrenamtsfreibetrag)?

Die Ehrenamtspauschale bzw. der Ehrenamtsfreibetrag stellt in Deutschland einen steuerlichen Freibetrag dar, der es ermöglicht, für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten. Begünstigt sind dabei unter anderem Vorstandsmitglieder und Tätigkeiten wie Vereinsadministration, Platzpflege, Organisation von Vereinsveranstaltungen, Fahrdienste sowie Aufgaben als Schiedsrichter*in (im Amateursport) oder andere unterstützende, organisatorische und verwaltende Leistungen (mehr Beispiele auf dieser Seite unten im Absatz "Begünstigte Tätigkeiten"). 

Von der Ehrenamtspauschale ausgeschlossen sind unter anderem Tätigkeiten, die bereits unter die Übungsleiterpauschale fallen, wie etwa pädagogische, künstlerische oder pflegende Beschäftigungen (konkrete Beispiele auf dieser Seite unten im Absatz “Nicht begünstigte Tätigkeiten”.

Mit der Ehrenamtspauschale möchte der Gesetzgeber in Deutschland das freiwillige Engagement in gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen besonders anerkennen und es ehrenamtlich Aktiven ermöglichen, den Betrag der Aufwandsentschädigung komplett steuerfrei zu erhalten – ein klarer Anreiz, sich ehrenamtlich einzubringen, wovon letztlich auch der Verein profitiert.

Rechtsgrundlage für die Ehrenamtspauschale ist § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG), den man auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz einsehen kann. Die genaue praktische Umsetzung und Auslegung für Vereine und Engagierte wird nachfolgend verständlich und einfach erläutert.

Voraussetzungen für die steuerfreie Ehrenamtspauschale 2025

Damit ihr von der Ehrenamtspauschale profitieren könnt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verein muss zum einen gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sein und zum anderen muss es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit um eine Nebenberuflichkeit handeln. Es spielt dabei keine Rolle, ob die 840 € Ehrenamtsfreibetrag einmalig pro Jahr oder z.B. anteilig jeden Monat ausgezahlt werden. Mehr zur gesetzlichen Grundlage könnt ihr im Einkommensteuergesetz (EStG) in § 3 Nr. 26 a nachlesen.

Der Verein muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein

Damit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden darf, muss der Verein oder die Organisation als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein.

Der Status der Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt verliehen und setzt voraus, dass der Verein einen förderungswürdigen Zweck verfolgt – die entsprechenden Kriterien sind in der Abgabenordnung 2020 § 52 Gemeinnützige Zwecke des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.

Zu den förderungswürdigen Zwecken zählen beispielsweise Bereiche wie Sport, Jugend- und Altenhilfe, Bildung, Kultur oder Naturschutz. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgt, wenn die Vereinsziele in der Satzung ordnungsgemäß festgelegt und auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind.

Mehr zum Thema Gemeinnützigkeit für Vereine, gemeinnützige Zwecke, Bedingungen für die Steuerbefreiung und wie ihr die Steuerbefreiung beantragt findet ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Steuern im Verein" unter dem Abschnitt “Gemeinnützig oder nicht ist entscheidend”.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich sein

Die Tätigkeit, für die die Ehrenamtspauschale im Verein gewährt wird, muss nebenberuflich erfolgen – sie darf also nicht den Hauptberuf darstellen und ist deshalb in ihrem zeitlichen Umfang begrenzt. Maßgeblich ist dabei nicht, ob tatsächlich ein anderer Hauptberuf ausgeübt wird, sondern ob der zeitliche Rahmen eingehalten wird: Die Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie durchschnittlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, also etwa 13 bis 14 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese zeitliche Grenze gilt unabhängig davon, ob man ansonsten berufstätig, Rentner*in, Student*in, Hausfrau bzw. Hausmann oder arbeitslos ist.

Den aktuellen Gesetzestext zur Ehrenamtspauschale und zu den Voraussetzungen für Nebenberuflichkeit findet ihr beispielsweise auf der Website des Bundesministeriums des Innern: Welche Sachverhalte werden von der Ehrenamtspauschale erfasst?.

Tätigkeit muss den gemeinnützigen Zweck fördern

Damit eine Tätigkeit mit der Ehrenamtspauschale von einem Verein vergütet werden kann, muss sie den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck des Vereins verfolgen. Die Erbringung einer Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb ist zwingend erforderlich, wenn eine ehrenamtliche Pauschale ausgezahlt werden soll. 

Wenn ihr mehr über die Steuerbereiche eures Vereins (Sphären) wie den ideellen Bereich und den Zweckbetrieb erfahren wollt, dann findet ihr alle wichtigen Informationen dazu im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Steuern im Verein" unter dem Abschnitt "Vier Steuerbereiche von Vereinen (Sphären)".

Ehrenamtspauschale ​muss beschlossen und dokumentiert werden

Wenn euer Verein die Ehrenamtspauschale zahlen möchte, gibt es unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob die Pauschale an Vorstände oder andere Personen ausbezahlt werden soll.

Für alle Personen außer Vorstände

Für "Nicht-Vorstände" muss dies vorab von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen und schriftlich festgehalten werden (z.B. direkt in der Satzung). Ansonsten darf die Pauschale nicht ausgezahlt werden. 

Eine Text-Passage zur Ehrenamtspauschale könnte in eurer Vereinssatzung beispielsweise so aussehen:
„Ehrenamtlich tätige Personen haben die Möglichkeit, für ihre nebenberufliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) zu erhalten. Die Festlegung der Höhe sowie des Zeitpunkts der Auszahlung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.“

Für Vorstandsmitglieder

Normalerweise ist die Vergütung von Vorstandsmitgliedern (also auch die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale) nicht vorgesehen, da Vorstände gemäß § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich unentgeltlich arbeiten. Wenn dies in eurem Verein trotzdem möglich sein soll, muss die Mitgliederversammlung das in einem Beschluss ausdrücklich erlauben und der Beschluss zusätzlich in die Satzung mit aufgenommen werden. ​

Hier eine mögliche Formulierung, wie sie in eurer Vereinssatzung stehen könnte: 
„Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann, sofern es die Haushaltslage erlaubt, beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Entgelt ausgeübt werden, entweder auf Grundlage eines Dienstvertrags oder durch eine pauschale Aufwandsentschädigung.“​

Für weitere Tipps zur Vereinssatzung hilft euch der ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Vereinssatzung" weiter. Hier findet ihr auch Hilfe, wenn ihr auf der Suche nach geeigneten Muster-Satzungen für euren Verein seid.

Der Freibetrag gilt für die Summe aller ehrenamtlichen Tätigkeiten​​​

Der maximale Freibetrag von 840 Euro pro Person und Jahr gilt unabhängig davon, in wie vielen Vereinen die Person tätig ist – sie bezieht sich auf die Gesamtsumme aller ehrenamtlichen Vergütungen aus allen Vereinen zusammen. Das bedeutet: Erhält eine Person beispielsweise von zwei verschiedenen Vereinen eine Ehrenamtspauschale, bleibt der Gesamtbetrag trotzdem nur bis maximal 840 Euro steuerfrei und nicht bis 1.680 €. Überschreiten die Zahlungen den Betrag von 840 € pro Jahr, sind nur die über die 840 € hinausgehenden Einnahmen steuer- und sozialversicherungspflichtig – sowohl für die betreffende Person (Einkommensteuer auf den Mehrbetrag) als auch für die Vereine (Sozialabgaben auf den Mehrbetrag).

Um eine Überschreitung des Freibetrags zu vermeiden, sollte der Verein von allen Empfänger*innen der Ehrenamtspauschale eine schriftliche Mitteilung darüber einholen, ob und in welchem Umfang sie ggf. bereits in einem anderen Verein entsprechende Zahlungen aus einer Ehrenamtspauschale erhalten. Dies kann beispielsweise verpflichtend in der schriftlichen Vereinbarung zur Ehrenamtspauschale festgehalten werden, auf die weiter unten eingegangen wird.​​

Begünstigte Tätigkeiten

Die ehrenamtliche Tätigkeit kann, bis auf wenige Ausnahmen, alles sein, was im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb des Vereins erbracht wird. Dafür muss die ehrenamtlich tätige Person auch nicht zwingend Mitglied im Verein sein. Wichtig ist, dass für die Tätigkeit kein Lohn gezahlt wird. Um die Ehrenamtspauschale erhalten zu können, muss die Tätigkeit auch nicht das ganze Jahr ausgeübt werden. Einige Tätigkeiten sind beispielsweise saisonal (z.B. Helfer*in im Karnevalsverein) oder einmalig bzw. befristet (z.B. Hilfe bei bestimmten Events oder Veranstaltungen). Trotzdem kann die volle Pauschale von 840 € ausgezahlt werden, solange die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt sind. Wenn für die Tätigkeit jedoch die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben sind, darf die Ehrenamtspauschale nicht gezahlt werden. In diesem Fall hat die Übungsleiterpauschale gesetzlich Vorrang gegenüber der Ehrenamtspauschale.

Beispiele begünstigter Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtspauschale

Solange die Person, die die Tätigkeit ausübt, nicht fest angestellt ist (wie es oft bei Hausmeistern, Platzwart, etc. der Fall ist), kann unter anderem für folgende Tätigkeiten die Ehrenamtspauschale gezahlt werden:​​

Vorstand

Der Vorstand übernimmt die Leitung des Vereins, plant strategische Entscheidungen, vertritt den Verein nach außen und koordiniert bzw. erledigt die wesentlichen Geschäftsabläufe.

Bürokraft

Eine Bürokraft unterstützt den Verein durch allgemeine Verwaltungsaufgaben, wie die Bearbeitung von Korrespondenz, Ablage und Terminorganisation.

Abteilungsverantwortliche*r

Als Abteilungsverantwortliche*r koordiniert man die organisatorischen und administrativen Belange einer bestimmten Vereinsabteilung, wie beispielsweise der Junior*innen-Abteilung. Trainer*innen-Tätigkeiten fallen allerdings unter die Übungsleiterpauschale.

Platzwart

Der Platzwart sorgt für die Pflege und Instandhaltung der Vereinsanlagen und stellt sicher, dass z.B. Sport- oder Veranstaltungsflächen ordnungsgemäß nutzbar sind. Nur Platzwarte, die nicht angestellt sind, können die Ehrenamtspauschale beziehen.

Gerätewart

Ein Gerätewart kümmert sich um die Wartung, Ausgabe und Bestandskontrolle von Arbeits-, Sport- oder Veranstaltungsausrüstung im Verein.

Zeugwart

Der Zeugwart ist zuständig für z.B. die Verwaltung, Reinigung und Bereitstellung der Vereinskleidung und Sportausrüstung oder Vereins-Material generell.

Ordnungskraft

Ordnungskräfte sorgen während Vereinsveranstaltungen oder Spielen für die Einhaltung der Hausordnung und die Sicherheit der Teilnehmenden.

Fahrer*in

Fahrer*innen übernehmen Fahrdienste für Vereinsmitglieder, etwa für Auswärtsfahrten, Veranstaltungen oder für den Transport von Materialien.

Schiedsrichter*in im Amateursport

Schiedsrichter*innen leiten Spiele im Amateurbereich, achten auf die Einhaltung der Spielregeln und treffen faire Entscheidungen auf dem Spielfeld.

Verantwortliche*r für Öffentlichkeitsarbeit

Diese Person betreut die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, erstellt Pressemitteilungen und pflegt die externe Kommunikation, beispielsweise über Social Media und die Vereinswebseite.

Tierschützer*in

Tierschützer*innen engagieren sich im Verein für den Schutz, die Versorgung und Vermittlung von Tieren sowie für die Aufklärung zu Tierschutzthemen.

Hausmeister

Der Hausmeister übernimmt Haus- und Grundstücksarbeiten, ist Ansprechpartner bei technischen Problemen und sorgt für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Vereinsimmobilien. Nur Hausmeister, die nicht fest im Verein angestellt sind, können die Ehrenamtspauschale beziehen.

Ein Mann, der mit seiner Harke die Erde um eine Reihe Bäume umgräbt. Hinter ihm steht eine rote Schubkarre.

Nicht begünstigte Tätigkeiten

Natürlich müssen prinzipiell alle Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt sein, damit diese für eine Tätigkeit ausgezahlt werden kann. Generell gilt außerdem, dass der Ehrenamtsfreibetrag nicht anwendbar ist, wenn bei einer Tätigkeit alle Voraussetzungen für eine Übungsleiterpauschale erfüllt sind. Laut Gesetz gilt dann die Übungsleiterpauschale vorrangig und muss gewährt werden. ​

Die folgenden Tätigkeiten sind nicht begünstigt:

Tätigkeiten, die in die Übungsleiterpauschale fallen (z.B. Übungsleiter*in, Chorleiter*in)

Tätigkeiten, die pädagogisch, künstlerisch oder pflegend sind, sind speziell für die Übungsleiterpauschale vorgesehen und können daher nicht zusätzlich oder alternativ über die Ehrenamtspauschale abgerechnet werden. Die Übungsleiterpauschale hat gesetzlich Vorrang vor der Ehrenamtspauschale.

Ihr möchtet wissen, welche Tätigkeiten alles unter die Übungsleiterpauschale fallen oder euch generell zum Thema informieren? Der ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber “Übungsleiterpauschale” versorgt euch mit allen relevanten Informationen, die Vereine und Übungsleiter*innen wissen müssen.

Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins

Arbeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gelten nicht als förderungswürdig im Sinne der Gemeinnützigkeit und sind daher nicht begünstigt. Für Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen für den Verein (z.B. das Schalten von Werbung in Programmheften oder Verkauf von Speisen oder Waren) kann die Ehrenamtspauschale daher nicht bezogen werden.

Mehr zu den vier Steuerbereichen (Sphären) von Vereinen und welche Tätigkeiten bzw. Einnahmen und Ausgaben in jeden Bereich fallen, lest ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber “Steuern im Verein”.

Festangestellte Personen im Verein (häufig bei Hausmeistern der Fall)

Für regulär angestellte Personen wird ein Arbeitsvertrag geführt, sie erhalten reguläres Gehalt und können daher keine steuerfreie Ehrenamtspauschale zusätzlich beanspruchen.

Sponsoring-Beauftragte*r

Diese Rolle ist dem wirtschaftlichen Bereich des Vereins zuzuordnen, da durch Sponsoring Einnahmen für den Verein generiert werden sollen. Da das Erzielen von Einnahmen nicht in den ideellen oder gemeinnützigen Bereich eines Vereins fällt, gehört die Arbeit von Sponsoring-Beauftragten nicht zu denjenigen Tätigkeiten, die von der ehrenamtlichen Pauschale gefördert werden.

Amateursportler*in

Die Ehrenamtspauschale gilt für Helferrollen im Verein, nicht für das eigene Mitspielen. Amateursportler*innen bekommen in der Regel keine Vergütung. Zahlt ein Verein dennoch Geld für die sportliche Leistung, zählt das als normale Vergütung, nicht als begünstigtes Ehrenamt. Erstattet werden dürfen nur echte Auslagen wie Fahrt- oder Materialkosten, das fällt jedoch nicht unter die Ehrenamtspauschale.

Vereinsgaststätten Betreiber*in

Die Leitung oder Bewirtschaftung der Vereinsgaststätte ist eine kommerzielle Tätigkeit zur Erzielung von Vereins-Einnahmen und fällt in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, weshalb keine Ehrenamtspauschale greift.

Verkäufer*in von Eintrittskarten (außer für bestimmte Sportveranstaltungen)

Der Kartenverkauf ist meistens als Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusehen und daher in der Regel nicht begünstigt. Eine Ausnahme, in welcher der Kartenverkauf jedoch dem Zweckbetrieb zugeschrieben werden kann (und somit begünstigt wäre), ist in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben und gilt für sportliche Veranstaltungen. Den genauen Wortlaut inklusive Voraussetzungen könnt ihr im § 67a AO nachlesen.

Schriftliche Vereinbarung für die Ehrenamtspauschale

Damit sowohl der Verein als auch die ehrenamtlich tätige Person abgesichert sind, solltet ihr dringend eine schriftliche Vereinbarung erstellen. Es muss sich dabei nicht um einen offiziellen Vertrag handeln. Es reicht, wenn einige wichtige Punkte festgehalten werden, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Eine Bescheinigung der Ehrenamtspauschale ist für den Verein und die ehrenamtlich tätige Person gleichermaßen wichtig. Die Vereinbarung sollte unter anderem Angaben zu ​​Inhalt und Umfang der Tätigkeit, Laufzeit,​​ Kündigungsfrist und ​​​​gegebenenfalls auch ​​Regeln zur ​​​​Dokumentation von Arbeitsstunden ​​beinhalten​​. Außerdem sollte die ehrenamtlich tätige Person bestätigen müssen, dass sie den Verein darüber informiert, falls sie von einem anderen Verein bereits eine Ehrenamtspauschale erhält, damit die Obergrenze von 840 € nicht überschritten wird und der Verein nicht ungerechtfertigt keine Sozialabgaben zahlt.

​​<Muster​​-​​Dokument​​ zur Ehrenamtspauschale kostenlos herunterladen>​​​ 

Ein in weiß gekleideter Mann schiebt einen kleinen Wagen vor sich, mit dem er auf einem Sportplatz eine Linie aus Kreide zieht.

Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder

Jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, kann vom Verein eine Ehrenamtspauschale erhalten. Dementsprechend kann auch ein Vorstandsmitglied einen Ehrenamtsfreibetrag für die Tätigkeit im Verein erhalten. Allerdings ist das Auszahlen einer Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder laut § 27 Abs. 3 BGB nicht vorgesehen, da sie grundsätzlich unentgeltlich arbeitet. Soll die Pauschale trotzdem an Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden können, muss dies proaktiv in der Mitgliederversammlung beschlossen und zusätzlich in der Satzung festgehalten werden. Nur dann kann der Vorstand die Ehrenamtspauschale beziehen. Achtung: Wenn die Ehrenamtspauschale an den Vorstand bezahlt wird, ohne dass es eine entsprechende Satzungsregelung dafür gibt, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Wenn ihr euch näher mit dem Thema Vereinssatzung beschäftigen möchtet, dann könnt ihr alles dazu im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Vereinssatzung" nachlesen. 

Die ​Ehrenamtspauschale ​in der Steuererklärung des/der ​Ehrenamtlichen

Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um eine Einnahme handelt, muss sie von der Person, die sie bezieht, bei der Steuer angegeben werden. Bei der steuerlichen Erfassung sind Unterschiede zwischen selbständig Tätigen und Arbeitnehmer*innen zu berücksichtigen. Bitte beachtet auch, dass sich die untenstehenden Bezeichnungen und Zeilennummern von Jahr zu Jahr ändern können. Ihr tragt euer Ehrenamt in der Steuererklärung wie folgt ein: 

Was müssen Selbstständige beachten?

Wenn Ehrenamtliche selbstständig für einen Verein tätig sind, tragen sie in der Steuererklärung die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 840 € in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) unter der Rubrik "Sonstiges: Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit" ein. Für die Steuererklärung 2024 sind diese Angaben in den Zeilen 55 oder 56 zu finden, für das Jahr 2023 waren es die Zeilen 38 oder 39 und für 2022 die Zeilen 46 oder 47).

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt bis zu 840 € jährlich. Falls die Einnahmen aus der Tätigkeit als Ehrenamtliche*r diesen Betrag überschreiten, müssen die darüber hinausgehenden Einnahmen in einer Einnahmenüberschussrechnung ("Anlage EÜR") erfasst werden. 

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Auch wenn ihr einen Minijob im Verein ausübt, könnt ihr zusätzlich die Ehrenamtspauschale beziehen, wenn beide Tätigkeiten getrennt voneinander sind und nebenberuflich im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb stattfinden.

Angestellte, die eine Ehrenamtspauschale erhalten, tragen diese in ihrer Steuererklärung in der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) in der Rubrik „Angaben zum Arbeitslohn: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen” ein  (Für die Steuererklärung 2024 und 2023 ist das die Zeile 22 und für das Jahr 2022 war es die Zeile 27).

Die Höhe der steuerfreien Einnahmen beträgt auch hier bis zu 840 € pro Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig und muss entsprechend als Arbeitslohn im selben Dokument in der Rubrik "Angaben zum Arbeitslohn: Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten)" angegeben werden (Für die Steuererklärung 2024, 2023 und 2022 ist das die Zeile 21).

Aufbewahrung der Unterlagen durch Ehrenamtliche

Wenn ihr die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmt, solltet ihr folgende Unterlagen für die Steuererklärung gut aufbewahren:

  • Vertragliche Vereinbarungen: Schriftliche Vereinbarungen oder Verträge mit dem Verein, die Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung dokumentieren.
  • Zahlungsnachweise: Belege wie Kontoauszüge oder Quittungen, die die tatsächliche Auszahlung der Pauschale bestätigen.
  • Tätigkeitsnachweise: Dokumentationen über die geleisteten Stunden oder Tätigkeiten, etwa in Form von Tätigkeitsberichten oder Anwesenheitslisten.

Diese Dokumente dienen als Nachweis bei der Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale und sollten sorgsam aufbewahrt werden. Es besteht keine Pflicht, sie mit der Steuererklärung einzureichen, aber sie müssen im Falle einer Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden können. Die empfohlene Aufbewahrungsfrist beträgt für Privatpersonen mindestens vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung. Verpflichtend ist dies nicht, aus Beweisgründet empfiehlt es sich jedoch trotzdem. Für Selbstständige gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (davor 10 Jahre) für Buchungsbelege und Rechnungen.

Ehrenamtliche Pauschale kombinieren

​Die Ehrenamtspauschale lässt sich unter Umständen auch mit weiteren finanziellen Unterstützungen kombinieren, zum Beispiel mit der Übungsleiterpauschale, einem Minijob oder Werbungskosten. Auch doppelte Freibeträge für Ehepaare sind möglich. Dafür müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.​ Durch cleveres Kombinieren kann man mit dem Ehrenamt also noch Steuern sparen. 

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale

Wenn ihr im Verein zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, kann die Ehrenamtspauschale die Übungsleiterpauschale ergänzen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen für beide Tätigkeiten erfüllt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die beiden Tätigkeiten im gleichen Verein oder in zwei unterschiedlichen Vereinen ausgeübt werden. Für ein und dieselbe Tätigkeit können allerdings nicht beide Pauschalen ausgezahlt werden. Bei zwei verschiedenen Tätigkeiten, die beide einen Anspruch auf eine Pauschale haben, ist es wichtig, dass alles ordentlich voneinander getrennt dokumentiert wird. ​Beachtet noch, dass ihr die Ehrenamtspauschale nicht erhalten könnt, wenn für dieselbe Tätigkeit die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind.

Beispiel:
Eine Person kann z.B. Trainer*in einer Jugendfußballmannschaft sein und dafür die Übungsleiterpauschale ausgezahlt bekommen, gleichzeitig aber auch die Buchhaltung des Vereins als Kassenwart übernehmen, wofür die Ehrenamtspauschale ausbezahlt werden kann. So kommen sich beide Tätigkeiten nicht in die Quere und man kann in Summe 3.840 € pro Jahr (3.000 € Übungsleiterpauschale + 840 € Ehrenamtspauschale) steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.

Wenn ihr euch tiefer in das Thema Übungsleiterpauschale einlesen möchtet und euch für ausführliche Details dazu interessiert, dann hilft euch der ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Übungsleiterpauschale" weiter. Dort findet ihr alles, was ihr wissen müsst – egal ob Verein oder Übungsleiter*in.

Ehrenamtspauschale als doppelter Freibetrag

​​​Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartner*innen kann jede Person die Ehrenamtspauschale individuell nutzen. Obwohl beide gemeinsam besteuert werden, steht ihnen zusammen der doppelte Freibetrag zur Verfügung – denn es gibt keine Obergrenze pro Haushalt. Das bedeutet, dass insgesamt bis zu 1.680 € pro Jahr (2x840 €) steuerfrei möglich sind, sofern jeweils eine eigenständige, begünstigte Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Aufteilung einer einzelnen Tätigkeit auf zwei Personen ist dabei nicht zulässig. Für einen besseren Überblick empfiehlt es sich, Nachweise und Unterlagen zu den einzelnen Tätigkeiten für jede Person separat zu führen.

Ehrenamtspauschale und Werbungskosten

Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten oder Arbeitsmaterial) können Ehrenamtliche nicht auf den steuerfreien Teil der Ehrenamtspauschale anrechnen. Erst wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit mehr als 840 € pro Jahr betragen, können für den steuerpflichtigen Mehrbetrag Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Ehrenamtlichen, die beim Verein (und nicht zusätzlich woanders) angestellt sind, werden Werbungskosten z.B. über den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt Stand 2025 bei 1.230 € pro Jahr und ist ein pauschaler Steuerabzug für Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auch Werbungskosten-Pauschbetrag genannt und ist im Einkommensteuergesetz unter § 9a EStG geregelt. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten über 1.230 € liegen, können sie (mit Belegen) in einer Einzelaufstellung anstelle des Pauschbetrags geltend gemacht werden.

Ehrenamtspauschale und Minijob

Ein Minijob in Kombination mit der Ehrenamtspauschale in einem gemeinnützigen Verein kann ebenfalls möglich sein, sofern es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt und die Voraussetzungen für beide Vergütungen beachtet werden. Für jede dieser Einkommensarten gelten eigene rechtliche Regelungen. Es ist aktuell (2025) zulässig, neben einem Minijob mit bis zu 556 Euro monatlich zusätzlich eine Ehrenamtspauschale von 70 Euro monatlich (840 Euro jährlich) zu erhalten – solange die Tätigkeiten voneinander klar abgegrenzt sind.

Ihr könnt zum Beispiel als Platzwart in eurem Verein arbeiten und dafür einen Minijob mit einem Verdienst von bis zu 556 Euro im Monat ausüben. Gleichzeitig könnt ihr ehrenamtlich als Schriftführer*in im Vorstand aktiv sein und dafür die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr erhalten. Weil es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten handelt und beide extra vertraglich geregelt sind, könnt ihr so beides kombinieren – der Minijob bleibt im Rahmen der gesetzlichen Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei und die Ehrenamtspauschale ist zusätzlich bis 840 Euro im Jahr steuerfrei.

Wichtig ist, dass jede Tätigkeit separat dokumentiert und vertraglich geregelt wird: durch einen Arbeitsvertrag für den Minijob und eine gesonderte schriftliche Vereinbarung für die Ehrenamtspauschale. Nur so wird sichergestellt, dass beide Einkünfte steuerrechtlich korrekt behandelt werden.

Ein Mann und eine Frau sitzen nebeneinander am Tisch und arbeiten am Laptop.

Ehrenamtspauschale in der Vereinsbuchhaltung

Abhängig davon, welchen Kontenrahmen ihr nutzt und in welchem Bereich des Vereins (ideeller Bereich, Zweckbetrieb) die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, sollte die Auszahlung der Ehrenamtspauschale auf den jeweils passenden Konten und Kostenstellen (für Sphären) verbucht werden.

Für Vereine stellt DATEV spezielle Kontenrahmen bereit, die kostenfrei verwendet werden können und sämtliche für Vereine typischen Finanzflüsse wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse oder auch Auszahlungen der Ehrenamtspauschale abdecken. Lange Zeit galt der SKR 49 als Standard für Vereine, doch 2025 wurde er vom neueren und übersichtlicheren SKR 42 abgelöst.

SKR 42​​: ​​​ 

​​​​​​​Im neuen SKR 42 von DATEV gibt es für Buchungen der Ehrenamtspauschale je nach Sphäre (Ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ein eigenes Konto. Die Sphären könnt ihr mithilfe von Kostenstellen zuweisen.

Sphäre Konto-Nr. Kontobezeichnung Kostenstelle
Ideeller Bereich 6002 0 Ehrenamtspauschale 1 Ideeller Bereich
Zweckbetrieb 6002 0 Ehrenamtspauschale 3 Zweckbetrieb

SKR 49: 

Im alten SKR 49 von DATEV ist für die Verbuchung der Ehrenamtspauschale nur ein Konto für den Ideellen Bereich vorangelegt. Für Ehrenamtspauschalen im Zweckbetrieb muss die Kontonummer manuell angelegt werden:

Sphäre Konto-Nr. Kontobezeichnung
Ideeller Bereich 2552 Ehrenamtspauschale
Zweckbetrieb Selbst manuell anzulegen Ehrenamtspauschale

Da der SKR 42 von DATEV seit 2025 der in Deutschland für alle Vereine empfohlene Kontenrahmen ist, empfiehlt sich für euer nächstes Geschäftsjahr ein Umstieg, sofern ihr z.B. noch mit dem SKR49 arbeitet. Hintergründe, Details und Tipps zum Umstieg auf den SKR 42 lest ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "SKR42: Der Kontenrahmen für Vereine".

Software-Tipp
Mit der Vereinssoftware ClubDesk haben Vereine in Deutschland die Möglichkeit, sowohl den aktuellen SKR 42 als auch den SKR 49 als Kontenrahmen zu nutzen. Bereits bei der Einrichtung der Buchhaltung lässt sich in ClubDesk auswählen, welcher dieser Kontenrahmen verwendet werden soll. Darüber hinaus könnt ihr in ClubDesk vom SKR 49 auf den SKR 42 wechseln und über eine einfache Funktion nicht benötigte Konten ausgeblendet oder individuelle Konten hinzugefügt werden.​​​ So könnt ihr ganz einfach den Überblick behalten über alle ausgezahlten Ehrenamtspauschalen.

Kostenlose Checkliste für Vereine

Wollt ihr als Verein jemandem die Ehrenamtspauschale zahlen? Mit dieser Checkliste könnt ihr schnell und einfach überprüfen, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Alle Details zu den einzelnen Anforderungen findet ihr oben im Text.​​​ 

  • Gemeinnützigkeit prüfen​​: Euer Verein muss als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein​​​.
  • Beschluss fassen & schriftlich festhalten​​: Euer Verein kann Ehrenamtspauschalen nur zahlen, wenn dies in einem Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung erlaubt und schriftlich festgehalten wird. Für Vorstände muss die ehrenamtliche Vergütung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und zudem ausdrücklich in der Satzung erlaubt sein.​​​
  • Begünstigte Tätigkeiten​​: Überprüft, ob die Tätigkeit, die vergütet werden soll, im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erbracht wird, dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins dient und nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten gehört (z.B. Übungsleiter*innen, Amateursportler*innen, etc.)​​​.
  • ​​​​Höhe & Angemessenheit​​: Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehen und darf nicht 840 € pro Person und Jahr übersteigen. Stellt auch sicher, dass die Person nicht irgendwo anders bereits eine Ehrenamtspauschale bezieht.​​​
  • Nebenberuflichkeit​​: ​​​​Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden und darf nicht der Hauptberuf sein (nur ⅓ der Zeit eines Vollzeit-Jobs).
    ​​Schriftliche Vereinbarung​​: Erstellt eine schriftliche Vereinbarung für die Ehrenamtspauschale. Haltet darin Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit, Laufzeit, Kündigungsfrist und ggf. auch Regeln zur Dokumentation von Arbeitsstunden des/der Ehrenamtlichen fest.​​​
Ein Mann, der mit einem Rasenmäher den Rasen auf einem Golfplatz pflegt.

Fazit: Ehrenamtspauschale 2025

Die Ehrenamtspauschale bietet für Ehrenamtliche und gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Vereine eine attraktive Möglichkeit, bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten mit bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei zu vergüten. Wer die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt, profitiert von einer finanziellen Entlastung.

Vereine sollten darauf achten, dass die Freibeträge eingehalten und die Tätigkeiten korrekt dokumentiert werden sowie eine schriftliche Vereinbarung besteht, um Probleme mit dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden. Für Ehrenamtliche ist es wichtig, ihre Einnahmen genau im Blick zu behalten – insbesondere, wenn die Pauschale überschritten wird oder parallel weitere Tätigkeiten wie Minijobs ausgeübt werden. Wird die Ehrenamtspauschale richtig angewandt, ermöglicht sie steuerliche Vorteile und würdigt gleichzeitig ehrenamtliche Tätigkeiten.

Häufige Fragen zum Thema Ehrenamtspauschale

Was ist die Ehrenamtspauschale und wofür gilt sie?

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 840 € im Jahr (Stand 2025), der Ehrenamtlichen für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen steuerfreie Aufwandsentschädigungen ermöglicht.

Dürfen alle Vereine die Ehrenamtspauschale zahlen?

Nein, nur Vereine und Organisationen, die gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder öffentlich-rechtlich anerkannt sind, dürfen die Ehrenamtspauschale zahlen.

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale in 2025?

Die Ehrenamtspauschale beträgt in im Jahr 2025 maximal 840 € pro Jahr. Pro Person lässt sich der Freibetrag nur einmal im Jahr nutzen – auch dann, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Sind Steuern und Sozialabgaben auf die Ehrenamtspauschale zu zahlen?

Nein, die Ehrenamtspauschale ist bis zur genannten Höchstgrenze von 840 € (Stand 2025) pro Person und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Kann man in mehreren Vereinen eine Ehrenamtspauschale erhalten?

Ja, es ist möglich, in mehreren Vereinen eine Ehrenamtspauschale zu erhalten, solange die Summe der Pauschalen die Höchstgrenze von 840 € pro Jahr nicht überschreitet. Die Pauschale gilt nämlich pro Person und nicht pro Verein.

Welche Tätigkeiten können unter die Ehrenamtspauschale fallen?

Die Ehrenamtspauschale gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen und nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Tätigkeiten, für die man die Ehrenamtspauschale erhalten kann, sind z.B. Vorstände, Bürokräfte, Platz- und Zeugwarte oder Schiedsrichter*innen im Amateursport.

Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich?

Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie – unabhängig von einem weiteren Hauptberuf – nicht mehr als etwa ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst (ca. 13 bis 14 Stunden pro Woche).

Was ist der Unterschied zwischen Aufwandsentschädigung und Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist der steuerfreie Freibetrag bis 840 Euro. Die Aufwandsentschädigung bezeichnet die tatsächliche Bezahlung für eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?

Die Übungsleiterpauschale (Stand 2025 bis 3.000 Euro pro Jahr) gilt für bestimmte, qualifizierte Nebentätigkeiten mit pädagogischem, künstlerischem oder pflegerischem Charakter. Die Ehrenamtspauschale (Stand 2025 bis 840 Euro pro Jahr) betrifft andere, allgemeinere ehrenamtliche Tätigkeiten wie Verwaltung oder Organisation. Beide Freibeträge können kombiniert werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Wenn eine Tätigkeit die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale erfüllt, darf dafür nicht die Ehrenamtspauschale genutzt werden – die Übungsleiterpauschale hat gesetzlich Vorrang.

Wo trage ich als Ehrenamtliche*r die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung ein?

Die Ehrenamtspauschale wird in der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) in der Steuererklärung eingetragen. Bei Selbstständigen ist es die Anlage S (Selbstständige Arbeit).

 

Über die Autorin:

 

Vereinswissen Ratgeber Autorin Lena Krischek

Lena Krischek

Als 1. Vorsitzende eines Fanclubs bringt Lena jede Menge Praxiserfahrung in der Vereinsführung und Kommunikation mit. Die studierte Marketing-Managerin verknüpft Vereinsarbeit geschickt mit wirkungsvoller Öffentlichkeitsarbeit.

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